Benutersatzung

Satzung des Saale-Orla-Kreises über die Benutzung der Musikschule Saale-Orla vom 03. Mai 2011.

§ 1 Name, Sitz, Schulträger

(1) Im Saale-Orla-Kreis besteht eine vom Landkreis getragene Musikschule. Diese führt den Namen „Musikschule Saale-Orla“. Sie wird an den Standorten Pößneck, Lobenstein und Schleiz betrieben. Der Standort Pößneck ist Verwaltungssitz. Die Musikschule kann weitere Außenstellen unterhalten.

(2) Die Musikschule ist eine öffentliche Einrichtung in unmittelbarer Trägerschaft des Saale-Orla-Kreises.

(3) Der Saale-Orla-Kreis ist Mitglied des Verbandes Deutscher Musikschulen e. V. und führt die Musikschule nach den Richtlinien und Qualitätsvorgaben des Verbandes.

§ 2 Satzungszweck und Aufgaben

(1) Satzungszweck ist der Betrieb der Musikschule mit den im Folgenden näher beschriebenen Aufgaben.

(2) Die Musikschule ist eine Bildungseinrichtung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Ihre Aufgaben sind die qualifizierte musikalische Ausbildung, die Begabtenförderung, gegebenen-
falls die Vorbereitung auf ein Berufsstudium sowie die Heranbildung des Nachwuchses für Laien- und Liebhabermusizieren. Durch ihre Arbeit leistet die Musikschule einen Beitrag zu Pflege und Erhalt des Kulturgutes Musik. Sie trägt zur Bereicherung des Kulturangebotes sowie zur Nachwuchsförderung für ansässige Musikvereine bei.

(3) Für die Teilnahme am Unterricht besteht keine Alters-begrenzung. Schüler mit geeigneten Leistungen können im gegenseitigen Einvernehmen mit der Musikschul-leitung zu öffentlichen Auftritten eingesetzt werden. Meldungen zu Prüfungen, Wettbewerben und öffentlichen Auftritten können nur mit Genehmigung des Hauptfach-lehrers und der Schulleitung erfolgen.

§ 3 Unterrichtsangebot

(1) Die Musikschule bietet entsprechend den Empfehlungen des Verbandes deutscher Musikschulen e. V. folgenden Unterricht an:

• Grundfächer:
– Musikalische Früherziehung
– Instrumentkarussell

• Hauptfächer:
– Streich- und Zupfinstrumente
– Blas- und Schlaginstrumente
– Tasten- und Balginstrumente
– Gesang

• Klassenunterricht in unterschiedlichen Fächern

Ensemble- und Ergänzungsfächer

• Förderunterricht für besonders begabte Schüler nach Entscheidung des Schulleiters in Abstimmung mit den Fachlehrern

§ 4 Unterrichtsbedingungen

(1) Die Unterrichtsdauer beträgt regelmäßig ein Schuljahr. Die Musikschule stellt während dieser Zeit den Unterricht von 33 Unterrichtsstunden sicher. Die Dauer (Beginn und Ende) eines Schuljahres bestimmt sich nach den Regelungen des Thüringer Schulgesetzes (§ 45) und der Thüringer Schulordnung in der jeweils gültigen Fassung. Während der Schulferien findet kein Unterricht statt. Die Unterrichtsstunde beträgt regelmäßig 45 Minuten. Sollte für die Durchführung des Partner-Unterrichtes ein geeigneter Partner fehlen, kann im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten die Unterrichtsstunde geteilt werden. Verfügungsfreie Tage wie an den allgemeinbildenden Schulen gibt es nicht.

(2) Die Musikschule kann nach Möglichkeit Kurse in speziellen Fachrichtungen mit festgelegter zeitlicher Dauer anbieten.

§ 5 Aufnahme und Abmeldung

(1) Anmeldungen und Abmeldungen bedürfen der Schriftform. Bei minderjährigen Teilnehmern ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(2) Anmeldungen sind auch während des laufenden Schuljahres möglich. Der Unterrichtsbeginn im laufenden Schuljahr ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen seitens der Musikschule gegeben sind.

(3) Abmeldungen sind mit einer 4-wöchigen Kündigungsfrist zum Ende des jeweiligen Schul-halbjahres bzw. Schuljahres möglich. Ausnahmen sind im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Fachlehrer bzw. der Musikschulleitung möglich.

(4) Die Musikschule kann aus zwingenden personellen, räumlichen oder anderen organisatorischen Gründen das Unterrichtsverhältnis vorzeitig beenden oder unterbrechen. Schadenersatzansprüche für Schüler oder deren gesetzliche Vertreter sind ausgeschlossen. Kommen Fachlehrer und Schulleiter nach Rücksprache mit dem Schüler bzw. dessen gesetzlichen Vertreter zu dem Ergebnis, dass eine Fortsetzung des Unterrichts nicht sinnvoll ist, kann das Unterrichtsverhältnis ebenfalls vorzeitig beendet werden. Dies entbindet nicht von der Zahlungspflicht für bereits aufgelaufene Gebühren.

(5) Schüler, die fortgesetzt die ihnen obliegenden Verpflichtungen schuldhaft in solch einem Maße verletzen, dass eine Fortsetzung der Teilnahme am Unterricht nicht zumutbar ist, können von der Benutzung ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere
– bei nachhaltiger Störung des Hausfriedens,
– bei groben Verstößen gegen die Musikschulordnung oder
– wenn trotz der wiederholten Mahnung Gebühren nicht gezahlt werden.

Die Verpflichtung zur Zahlung von Gebühren bleibt davon unberührt. Die Zulassung kann durch die Verwaltung widerrufen werden, wenn in der Person des Schülers ein wichtiger Grund vorliegt. Solche könne insbesondere dann gegeben sein, wenn

– der Schüler seinen Wohnsitz außerhalb des Hoheitsgebietes des Saale-Orla-Kreises verlegt und den Widerruf beantragt hat,
– eine Fortsetzung des Unterrichtes in beiderseitigem Interesse nicht geboten ist.

Die Bekanntgabe der wichtigen Gründe soll schriftlich erfolgen.

§ 6 Unterrichtsgebühren

Für die Teilnahme am Unterricht der Musikschule werden Gebühren erhoben. Näheres regelt die Gebührensatzung der Musikschule.

§ 7 Unterrichtserteilung

(1) Der Unterricht wird in den Räumen der Musikschule und in den bestehenden Außenstellen erteilt, bei Musikalischer Früherziehung im Bedarfsfall in Kindergärten oder ähnlichen Einrichtungen. Klassenunterricht und Instrumentenkarussell finden an kooperierenden Schulen statt.

(2) Die Unterrichtsstunde dauert im Regelfall 45 Minuten. Die Einteilung zum Gruppen- oder Einzelunterricht erfolgt durch die Musikschule. Anfänger ohne Vorkenntnisse erhalten generell 22,5 min. Einzel- bzw. 45 min. 2-er Gruppenunterricht.

(3) Die Schüler verpflichten sich zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an Ergänzungsveranstaltungen. Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen kann zum Ausschluss vom Unterricht führen. Die Entscheidung darüber trifft der Leiter der Musikschule.

(4) Bei ausstehenden Gebührenzahlungen kann das Unterrichtsverhältnis durch die Musikschulleitung gekündigt werden.

§ 8 Unterrichtsausfall

(1) Rückerstattungen der Gebühren werden auf schriftlichen Antrag genehmigt, wenn die Musikschule für Unterrichtsausfälle verantwortlich ist und dadurch eine Mindestzahl von 33 Jahresstunden unterschritten wird.

(2) Vom Schüler verursachte Unterrichtsausfälle begründen keinen Anspruch auf Gebühren-rückerstattung.

(3) Bei längeren Erkrankungen, Kuraufenthalten o. ä. des Schülers, die minimal einen zusammen-hängenden Unterrichtsausfall von 3 Wochen zur Folge haben, wird auf schriftlichen Antrag eine Gebührenerstattung gewährt. Diese erfolgt in Form einer Verrechnung in der nächsten fälligen Gebührenrate.

§ 9 Instrumente

(1) Die Schüler der Musikschule verfügen in der Regel bei der Aufnahme des Unterrichtes über ein eigenes Instrument.

(2) Für einige Fächer können Instrumente gegen eine Leihgebühr zeitweise zur Verfügung gestellt werden. Die Entscheidung darüber trifft der Leiter der Musikschule auf Grundlage der Gebührensatzung.

§ 10 Organisation/Leitung der Musikschule/Lehrkräfte

(1) Die Musikschule wird von einer hauptamtlichen, musikpädagogischen Fachkraft geleitet. Der Schulleiter ist Vorgesetzter aller Lehrkräfte. Das Nähere regelt die Dienstordnung des Landratsamtes.

(2) An der Musikschule unterrichten vollbeschäftigte und teilbeschäftigte Lehrkräfte sowie nebenamtlich beschäftigte Honorarlehrer.

§ 11 Haftung

(1) Jeder Benutzer haftet für Schäden, die er durch sein Verhalten vorsätzlich oder fahrlässig verursacht, gegen-über dem Landkreis und Dritten nach gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Der Landkreis haftet grundsätzlich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet nicht für Schäden, die durch vorschriftswidriges oder fahrlässiges Verhalten von Benutzern oder Dritten entstehen. Dasselbe gilt für Schäden, die Benutzer gegenüber Dritten verursachen.

(3) Eltern und sonstige gesetzliche Vertreter haften mit ihren Vertretenen gesamtschuldnerisch nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 12 Veranstaltungen

Veranstaltungen mit Schülern der Musikschule sind ein-schließlich der notwendigen Vorbereitungen Bestandteil des Unterrichts. Die Teilnahme und Mithilfe der Schüler wird erwartet. Die Musikschule ist berechtigt, hiervon Bild- und Schall-aufzeichnungen anzufertigen und zu ihrem eigenen Bedarf und ihrer Selbstdarstellung zu verwenden. Eine Vergütungspflicht besteht nicht.

§ 13 Veranstaltungen

Die Musikschule stellt auf Wunsch eine Bescheinigung über den Unterrichtsbesuch aus, die mit einer fachlichen Beurteilung verbunden werden kann. Abschlussprüfungen sind auf Wunsch möglich und werden durch eine verbale Leistungseinschätzung bestätigt.

§ 14 Unfallversicherung

Die Schüler der Musikschule sind unfallversichert.

§ 15 Musikschulordnung (Hausordnung)

Ergänzend finden die Regelungen der Musikschulordnung Anwendung. Diese wird vom Leiter der Musikschule erlassen und ist für die Benutzer verbindlich.

§ 16 Datenschutz

Die Bestimmungen des Bundes- sowie des Thüringer Datenschutzgesetzes hinsichtlich der Erfassung, Speicherung, Weiterverarbeitung und Weitergabe personenbezogener Teilnehmerdaten werden eingehalten.

§ 17 In-Kraft-Treten

Die Satzung des Saale-Orla-Kreises über die Benutzung der Musikschule Saale-Orla tritt am 01. August 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Saale-Orla-Kreises über die Benutzung der Musikschule Saale-Orla vom 25. Juni 2002 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 07. November 2005 außer Kraft.

Schleiz, den 03. Mai 2011

Der Saale-Orla-Kreis

gez. Roßner
Landrat

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