Gebührensatzung

Satzung des Saale-Orla-Kreises über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Musikschule Saale-Orla vom 03. Mai 2011 in der Fassung der
2. Änderung vom 17. Oktober 2016.

§ 1 Gebührenerhebung

(1) Für die Teilnahme am Unterricht und an Kursen der Musikschule Saale-Orla sowie die Gebrauchsüberlassung von Instrumenten einschließlich Zubehör werden Gebühren erhoben. Unterrichtsliteratur (Noten) sind in den Gebühren nicht enthalten.
Bei Beschaffung durch die Musikschule Saale-Orla werden hierfür gesonderte Kosten erhoben.

(2) Der Unterricht in Ensemble- und Ergänzungsfächern (z.B. Orchester, Kammermusik, Korrepetition und Chor) ist für Schüler der Musikschule Saale-Orla, die bereits ein Grund- oder Hauptfach belegen, gebührenfrei.

(3) Der einjährige Unterricht für Kinder der ersten Klassen im Fach Instrumentenkarussell ist gebührenfrei.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer gebührenpflichtige Leistungen der Musikschule Saale-Orla in Anspruch nimmt.

(2) Gebührenschuldner bei minderjährigen Schülern sind deren gesetzliche Vertreter, in der Regel der/die Erziehungsberechtigte(n). Die Anmeldung eines minderjährigen Schülers einschließlich der Übernahme der Gebührenschuld durch dritte Personen bedarf der Vorlage einer schriftlichen Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreter(s).

(3) Mehrere Zahlungspflichtige sind als Gesamtschuldner gebührenpflichtig.

§ 3 Gebürhenmaßstab

(1) Bemessungsgrundlage für die Gebühren ist die Art, Form und Dauer der Unterrichts- bzw. Kursstunden des belegten Unterrichtsfaches oder Kurses pro Schuljahr.

(2) Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Gebrauchsüberlassung von Instrumenten ist die Dauer der Überlassung, welche auf maximal 3 Jahre begrenzt wird. Ausnahmefälle bedürfen der schriftlichen Beantragung und werden von der Musikschulleitung entschieden.

§ 4 Gebürhensätze

(1) Die Gebührensätze bemessen sich nach dem Gebührenverzeichnis in § 8 dieser Satzung.

(2) Belegt ein Schüler mehrere gebührenpflichtige  Unterrichtsfächer bzw. Kurse, gilt folgende Gebührenstaffelung:

1. Fach 100%;
2. und jedes weitere Fach 75%;

(3) Gebührenfreier Förderunterricht besonders begabter Schüler kann auf Vorschlag des Fachlehrers durch die Schulleitung genehmigt werden.

§ 5 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht erstmals an dem vereinbarten Termin der Aufnahme des Unterrichts bzw. der Teilnahme am Kurs bzw. mit der erstmaligen Gebrauchsüberlassung eines Instrumentes (ggf. einschließlich Zubehör), im Übrigen jeweils am ersten Tag des jeweiligen Schuljahres.

(2) Die Gebühren werden durch schriftlichen Gebührenbescheid festgesetzt. Die Benutzungs-gebühren werden in Raten jeweils zum 01.10., 01.12., 01.03. und 01.05. des jeweiligen Schuljahres fällig.

(3) Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen durch den Gebührenschuldner erhebt der Saale-Orla-Kreis Mahngebühren.

(4) Bei Zahlungsverzug von zwei Gebührenraten oder Zahlungsverzug im vergangenen Schuljahr entscheidet der Leiter der Musikschule unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte, auf welche Weise die Nachzahlung durch den Gebührenschuldner geleistet wird und über die Weiterführung des Unterrichtes. Erst nach Klärung des Zahlungsverzuges kann der Schüler wieder Leistungen der Musikschule Saale-Orla in Anspruch nehmen.

§ 6 Gebührenerstattung

(1) Rückerstattung von Gebühren für Unterrichtsausfälle, für welche die Musikschule verantwortlich ist, werden nur gewährt, wenn dadurch die Mindestzahl von 33 Unterrichtsstunden je Schuljahr unterschritten wird. Die Erstattung ist schriftlich zu beantragen.

(2) Vom Schüler verursachte Unterrichtsausfälle begründen keinen Anspruch auf Gebührenrückerstattung.

(3) Bei längeren Erkrankungen, Kuraufenthalten u.ä., die mindestens 3 Wochen ununterbrochenen Unterrichtsausfall zur Folge haben, wird auf schriftlichen Antrag eine Gebührenrückerstattung gewährt, sofern für den maßgeblichen Zeitraum eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird.

(4) Die Rückerstattung erfolgt, soweit noch Raten zu zahlen sind, durch entsprechende Verrechnung seitens der Musikschule Saale-Orla.
Die Gebührenschuldner sind nicht berechtigt, selbständig Änderungen und Verrechnungen bei den Gebühren vorzunehmen.

§ 7 Gebührenermäßigung und Erlass

(1) Werden mehrere Kinder eines gemeinsamen Haushaltes gleichzeitig an der Musikschule unterrichtet, kommen folgende Gebührenmaßstäbe zur Anwendung:

1. Kind 100 %;
2. Kind 75 %;
3. und jedes weitere Kind 50 %;

Für Volljährige mit abgeschlossener Berufs-ausbildung wird keine Familienermäßigung gewährt.

(2) Die Reihenfolge der Ermäßigung richtet sich nach dem Eintrittsdatum, bei gleichzeitiger Teilnahme am Unterricht nach der jeweils höchstengeschuldeten Gebühr.

(3) Kinderreiche Familien mit mindestens drei Kindern erhalten auf schriftlichen Antrag eine Gebührenermäßigung von 25%.

(4) Bezieht der/beziehen die Gebührenschuldner Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes, wird auf schriftlichen Antrag eine Gebührenermäßigung von 50 % gewährt.

(5) Kinder und Jugendliche, die in Kinderheimen des Saale-Orla-Kreises betreut werden, werden von den Gebühren zu 100% befreit.

(6) Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Ermäßigungen wird je Musikschüler auf maximal zwei Ermäßigungen begrenzt. Jedoch kann der
Schulleiter im Einzelfall bei besonderen sozialen Härtefällen von diesem Grundsatz abweichen und weitergehende Ermäßigung gewähren.
Die Entscheidung ist schriftlich unter Angabe der Gründe zu dokumentieren.

(7) Zur Inanspruchnahme o.g. Ermäßigungen, mit Ausnahme der Geschwisterermäßigung, muss zum Beginn eines jeden Schuljahres ein schriftlicher Antrag, mit einer Kopie des entsprechenden Leistungsbezuges, in der Musikschule gestellt werden. Veränderungen der Einkommens-verhältnisse hat der Gebührenschuldner der Musikschule umgehend anzuzeigen.

(8) Die Gebührenschuldner sind nicht berechtigt, selbständig Änderungen und Verrechnungen bei den Gebühren vorzunehmen.

§ 8 Gebührenverzeichnis

(1) Für die Benutzung der Musikschule werden folgende Jahresgebühren erhoben:

a) für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre,
b) für Lehrlinge, Zivildienstleistende und Studenten beim Vorliegen eines schriftlichen Nachweises

Einzelunterricht, U-Dauer/Woche: 45 Minuten
jährlich: 636,- €, – monatlich: 53,- €
Einzelunterricht, U-Dauer/Woche: 30 Minuten
jährlich: 424,- €, – monatlich: 35,33 €
2-er-Gruppe, U-Dauer/Woche: 45 Minuten
jährlich: 390,- €, – monatlich: 32,50 €
3-er-Gruppe, U-Dauer/Woche: 45 Minuten
jährlich: 342,- €, – monatlich: 28,50 €
Klassenunterricht ab 4 Schüler, U-Dauer/Woche: 45 Minuten
jährlich: 342,- €, – monatlich: 28,50 €
Musikalische Früherziehung,
U-Dauer/Woche: 45 Minuten
jährlich: 210,- €, – monatlich: 17,50,- €
Chor, U-Dauer/Woche: 45 Minuten
jährlich: 120,- €, – monatlich: 10,- €
Auswärtigen-Zuschlag:
jährlich: 120,- €, – monatlich: 10,- €

Als „auswärtig“ gelten alle Musikschüler mit einem gemeldeten Hauptwohnsitz außerhalb des Saale-Orla-Kreises.
Die Teilnahme an Ensemble- und Chorproben ist für Instrumentalschüler kostenfrei.

c) Erwachsene zahlen einen Aufschlag von 120,00 € zu den o. g. Unterrichtsgebühren.

(2) Bei Neuaufnahme von Musikschülern ist eine einmalige Einschreibgebühr in Höhe von 15,00 € zu entrichten.

(3) Für die Gebrauchsüberlassung von Instrumenten werden folgende Gebühren erhoben:

– im 1. Unterrichtsjahr  5,00 € /Monat
– im 2. Unterrichtsjahr  7,50 € /Monat
– im 3. Unterrichtsjahr 10,00 € /Monat

(4) Für Schüler der Instrumentalklassen ist die Leihgebühr in der Unterrichtsgebühr enthalten.
Die Ausleihe der Klassen-Instrumente endet mit dem Ausscheiden aus dem Klassenunterricht.
Die Instrumente sind dann unverzüglich und in einwandfreiem Zustand zurück zu geben.

§ 9 Datenschutz

Zum Zwecke der Verwaltung und Gebühren-
erhebung werden folgende personenbezogene Daten der Schüler bzw. der Erziehungsberechtigten gespeichert:

– Name, Vorname, Alter, Geschlecht
– Adresse
– Telefonnummer, Telefaxnummer, E-mail-Adresse (soweit vorhanden)
– Bankverbindung
– Ermäßigungsstatus

Die Angaben zu den aufgeführten Daten machen die Schüler bzw. Erziehungsberechtigten auf freiwilliger Basis.
Sie können sie ganz oder teilweise verweigern, müssen jedoch damit bearbeitet kann und somit eine Teilnahme an dem gewünschten Unterrichtsangebot nicht möglich ist. Mit der Unterschrift auf dem Aufnahmeantrag bestätigt der Schüler bzw. Erziehungsberechtigte
die Freiwilligkeit der Angaben und stimmt der Verarbeitung der Daten durch Dritte (z.B. Kreiskasse, Geldinstitut, Verband Deutscher
Musikschulen) zu.

§ 10 In-Kraft-Treten

Die Satzung des Saale-Orla-Kreises über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Musikschule Saale-Orla in der Fassung der Zweiten Änderung vom 17. Oktober 2016 tritt am 01. Februar 2017 in Kraft.

Schleiz, den 17. Oktober 2016

Der Saale-Orla-Kreis

gez. Fügmann
Landrat

Up

Musikschule Saale-Orla

An unseren Standorten wird Ihnen eine große Instrumentenvielfalt angeboten. Sicher ist auch Ihr „Trauminstrument“ dabei.

Standort Schleiz
Standort Neustadt/Orla
M U S I K S C H U L E